Satzung Förderkreis Kirchenmusik der St. Lorenz-Kirche, Lübeck, e.V. | |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr | |
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kirchenmusik der
St. Lorenz-Kirche, Lübeck, e.V." 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck des Vereins | |
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik in der St. Lorenz-Kirche, Lübeck. 2.
Der
Verein erfüllt seinen Zweck durch die finanzielle Unterstützung
kirchenmusikalischer Aufführungen, deren Vorbereitungen und der dafür
erforderlichen Werbung. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit | |
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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§ 4 Mitgliedschaft | |
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden. |
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§ 5 Beitrag | |
1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
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§ 6 Vorstand | |
1. Der Vorstand, ausschließlich bestehend aus natürlichen
Personen, wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandmitglieder vertreten, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende. 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 5.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 5.2. Einberufung der Mitgliederversammlung 5.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 5.4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts. |
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§ 7 Mitgliederversammlung | |
1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung
statt. Alle Versammlungen werden durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen. 2.1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung 2.2. Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung (Vorstand) 2.3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern (für 2 Jahre) 2.4. Wahl des Vorstands
(für 2 Jahre). Ausgenommen ist der Beisitzer, der von der St.
Lorenz-Kantorei gewählt wird. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluss ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Es müssen mindestens 1/5 der Mitglieder dazu anwesend sein. Wenn die Zahl nicht erreicht wird, ist nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. |